| Achtzehn Monate nach dem Anmelde- oder Prioritätstag erfolgt die Offenlegung der Patentanmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung. Ab diesem Zeitpunkt kann auch die Akte beim Patentamt eingesehen werden. Es erscheint die Offenlegungsschrift, mit der die Öffentlichkeit auf ein künftig mögliches Schutzrecht hingewiesen wird. Mit dem Erscheinen der Offenlegungsschrift erhält der Anmelder Anspruch auf angemessene Entschädigung gegenüber demjenigen, der den Gegenstand der Patentanmeldung benutzt hat. Diesen Anspruch kann er jedoch nur durchsetzen, wenn sein Patent rechtskräftig erteilt ist. |