| Der Patentanspruch gibt an, was durch das Patent unter Schutz gestellt werden soll. Der erste Patentanspruch wird als Hauptanspruch bezeichnet. In ihm müssen alle für die Erfindung wesentlichen Merkmale enthalten sein. Bei der einteiligen Fassung des Patentanspruchs werden die Merkmale gemäß ihrer technologischen Zusammengehörigkeit aufgeführt. Die zweiteilige Fassung gliedert sich dem gegenüber in Oberbegriff und kennzeichnenden Teil. Im Oberbegriff sind die Merkmale genannt, die aus dem Stand der Technik bekannt sind, während im kennzeichnenden Teil diejenigen Merkmale aufgeführt sind, die neu und erfinderisch sind und für die der Patentschutz begehrt wird. |