In Lerneinheit F soll der erste Teil der speziellen Regelungen für Erfindungen an Hochschulen dargestellt werden. In den nächsten Kapiteln werden wir dann auf die Grundlagen dieses Kapitels zurückgreifen.
Wieso brauchen wir besondere Regelungen für Erfindungen, die an Hochschulen gemacht werden?
Das Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbnErfG) ist für alle Arbeitnehmer im privaten und öffentlichen Dienst, Beamte und Soldaten anwendbar (§ 1 ArbnErfG). Arbeitsergebnisse (Erfindungen) eines Arbeitnehmers oder Beamten stehen danach grundsätzlich dem Arbeitgeber bzw. Dienstherrn zu. Dieser arbeits- und dienstrechtliche Grundsatz steht dabei im Widerspruch zum bereits dargestellten Erfinderprinzip, nach dem die Erfindung dem Erfinder selbst zusteht.
Die zentrale Norm für Hochschulangehörige ist der § 42 ArbnErfG, der die Besonderheiten für Erfindungen an Hochschulen regelt. Ziel ist es, das Patentaufkommen an den Hochschulen zu steigern, sowie die wirtschaftliche Verwertung der Patente zu fördern. Den Hochschulen wird dabei direkt die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Patenten gegeben, d.h. die Hochschulen können Erfindungen ihrer Mitarbeiter zum Patent anmelden und ihre wirtschaftliche Verwertung betreiben. Zum Ausgleich erhält der Erfinder eine Vergütung in Höhe von 30 % der Brutto-Verwertungserlöse, § 42 Nr. 4 ArbnErfG.