In Lerneinheit F sollen die Grundlagen des Arbeitnehmererfindungsgesetztes dargestellt werden.
Das Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbnErfG) ist für alle Arbeitnehmer im privaten und öffentlichen Dienst, Beamte und Soldaten anwendbar (§ 1 ArbnErfG). Arbeitsergebnisse (Erfindungen) eines Arbeitnehmers oder Beamten stehen danach grundsätzlich dem Arbeitgeber bzw. Dienstherrn zu. Dieser arbeits- und dienstrechtliche Grundsatz steht dabei im Widerspruch zum bereits dargestellten Erfinderprinzip, nach dem die Erfindung dem Erfinder selbst zusteht.
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