I 1. Öffentlich geförderte Forschung

Neben dem reinen Kooperationsvertrag zwischen der Wirtschaft und den Hochschulen gibt es diverse öffentlich geförderte Forschungsprojekte. Die wichtigsten öffentlichen Geldgeber sind dabei:

  • Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF),
  • Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWT)
  • Das Landesministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie (MIWFT-NRW),
  • Die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG),
  • Die Europäische Kommission.

Grundlage dieser Kooperationen ist ein Fördervertrag mit dem öffentlichen Geldgeber. Daneben sollte ein Vertrag zwischen den das Projekt durchführenden Parteien in Form eines Auftrags- oder eines Kooperationsvertrages abgeschlossen werden. Die Förderung durch das BMBF, BMWT, MIWFT-NRW und die DFG berührt dabei das Verhältnis zwischen Arbeitgeber (Hochschule) und Arbeitnehmer (Hochschulwissenschaftler) grundsätzlich nicht. Sofern Kooperationen gefördert werden, wird normalerweise eine konkrete Vereinbarung erwartet, die sich an bestimmten jeweils vorgegebenen Grundsätzen orientiert. Diese Vorgaben können hier nicht ausführlich dargestellt werden und sind bei Bedarf bei den Förderern in Erfahrung zu bringen.

Bei durch die EU geförderten Projekten sind die Sonderregelungen des 6. bzw. 7. Forschungsprogramms der EU zu beachten. Näheres unter www.ipr-helpdesk.org.

Wir beschränken uns im Folgenden auf nationale Kooperationsverträge. Wenn ein nichtdeutscher Partner mitwirkt, ist zu beachten, dass das deutsche Arbeitnehmererfindungsrecht für den nichtdeutschen Partner grundsätzlich nicht gilt, es sei denn, dies ist ausdrücklich vereinbart. Häufig besteht bei den internationalen Partnern aber wenig Bereitschaft, vertraglich zu vereinbaren, dass auch für gemeinschaftliche internationale Erfindungen insgesamt das deutsche Arbeitnehmererfindungsrecht gilt. Schwierigkeiten ergeben sich insbesondere bei Gemeinschaftserfindungen von deutschen und nichtdeutschen Partnern, bei denen teilweise das deutsche Arbeitnehmererfindungsrecht gilt und teilweise nicht.

Anmeldung für registrierte Nutzer